holsteinpower.de


Schleswig Holstein

Verfassung

Schleswig-Holstein ist laut Artikel 1 seiner Verfassung vom 12. Januar 1950 ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. Das Land besitzt die modernste Verfassung der alten Bundesländer. In Folge der Barschel-Affäre 1987 wurden vom Untersuchungsausschuss strukturelle Änderungen angeregt. Eine eingesetzte Enquete-Kommission erstellte Vorschläge zu einer Verfassungs- und Parlamentsreform und legte 1989 ihren Schlussbericht vor. Daraufhin wurde die Verfassung geändert und auch von Landessatzung in Landesverfassung umbenannt. Sie wurde am 30. Mai 1990 vom Landtag verabschiedet. Die Verfassung enthält seitdem auch Staatszielbestimmungen, z. B. den Minderheitenschutz der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit im Land (Art. 5), die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 6), den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 7) oder Schutz und Förderung der Kultur (Art. 9).

Im Vergleich zu anderen deutschen Landesverfassungen hat die Verfassunge weitreichende Elemente der direkten Demokratie. Wie in allen anderen deutschen Ländern geht die Staatsgewalt vom Volke aus, das heißt, das Volk bekundet seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen im Lande, in den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

Die Verfassung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Geltung an dem Tag, an dem eine Neugliederung des Bundesgebietes in Kraft tritt.

Landtag

Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung und führt somit die legislative Gewalt aus. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Außerdem kontrolliert er mit der Rechtsprechung die ausführende Gewalt. Der Landtag besteht in der Regel (ohne Überhangmandate) aus 75 Abgeordneten (siehe Tabelle). Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Ab der 16. Wahlperiode wird der Landtag aus 69 Abgeordneten bestehen. Ausklappen

Mitglieder des Landtages von Schleswig-Holstein

1. ernannter Landtag (1946), 2. ernannter Landtag (1946.1947), 1. Wahlperiode (1947.1950), 2. Wahlperiode (1950.1954), 3. Wahlperiode (1954.1958), 4. Wahlperiode (1958.1962), 5. Wahlperiode (1962.1967), 6. Wahlperiode (1967.1971), 7. Wahlperiode (1971.1975), 8. Wahlperiode (1975.1979), 9. Wahlperiode (1979.1983), 10. Wahlperiode (1983.1987), 11. Wahlperiode (1987.1988), 12. Wahlperiode (1988.1992), 13. Wahlperiode (1992.1996), 14. Wahlperiode (1996.2000), 15. Wahlperiode (2000.2005), 16. Wahlperiode (2005.2010)

Landesregierung

Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Landesministerinnen und Landesministern. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Sie oder er beruft und entlässt die Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus diesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter. Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt (Absolute Mehrheit). Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

Rechtsprechung

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut; sie wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Gerichtsstruktut in Schleswig-Holstein war und ist vergleichsweise gering ausgebaut. Ein eigenes Oberverwaltungsgericht wurde erst 1991 in Schleswig eingerichtet. Bis dahin war das OVG Lüneburg in Niedersachsen auch für das Land Schleswig-Holstein zuständig.

Schleswig-Holstein verfügt noch immer als einziges Bundesland über keine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit. Auch im Rahmen der Verfassungsreform von 1990 wurde vorläufig weiterhin auf ein eigenes Landesverfassungsgericht verzichtet. Stattdessen weist Art. 44 der Landesverfassung dem Bundesverfassungsgericht die Stellung als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zu, wobei jedoch keine Landesverfassungsbeschwerde ermöglicht wird.

Im November 2004 wurde, wie auch schon Ende der 90er Jahre, im Schleswig-Holsteinischen Landtag über die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts diskutiert. Gründe für diese Überlegung sind z. B., dass selbst Entscheidungen über die Zulässigkeiten von Volksinitiativen erst Jahre nach deren Abstimmungen im Landtag fallen, oft dann schon in der nächsten Legislaturperiode. Auch seien Richterinnen und Richter aus Schleswig-Holstein in den Bundesgerichten unterrepräsentiert. Das Bündnis 90/Die Grünen sprach sich für eine Schaffung eines solchen Gerichts unter Einsatz von nebenamtlichen Richtern und organisatorischer Anbindung an ein bestehendes Gericht aus. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD vom April 2005 sieht nun vor, ein Landesverfassungsgericht zu schaffen. Dies wird wohl auf eine Anbindung an das OVG in Schleswig hinauslaufen.


Sie haben diese Domain verloren?

Partner: Besserer Pagerank | SMS Sprüche | Werkzeug Shop